2020-09-23 10:14
von abs
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Verlängerung der Überbrückungshilfe - 2. Phase

Die Überbrückungshilfe wird verlängert.

Die Überbrückungshilfe wird erweitert: Es wurde eine zweite Phase beschlossen, welche die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst. Die Zugangsvoraussetzungen wurden hierbei abgesenkt und die Förderhöhe angehoben.
Das Hilfsprogramm soll weiterhin kleine und mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler und Soloselbstständige, welche von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie besonders stark betroffen sind, mit nicht zurückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten, finanziell unterstützen.
Auch in der zweiten Phase steht die Überbrückungshilfe für Unternehmen aller Branchen offen.
 

Änderungen in der zweiten Phase der Überbrückungshilfe

Zeitraum

Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Monate September bis Dezember 2020. Anträge für die zweite Phase der Überbrückungshilfe sollen voraussichtlich ab Mitte Oktober 2020 gestellt werden können.

Hinweis: Anträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 09.11.2020 (bisher: 30.09.2020) gestellt werden. Eine rückwirkende Antragsstellung nach dem 09.11.2020 ist nicht möglich.

Antragsvoraussetzungen

Eine Änderung gibt es in der zweiten Phase bei der Antragsberechtigung. Zur Antragsberechtigung sind zukünftig Antragssteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu verzeichnen haben.

Förderhöhe und Begrenzung der Förderhöhe

Die Förderhöhe wurde erhöht. Die künftigen Förderhöhen haben wir in folgender Tabelle für Sie bereitgestellt.

Umsatzeinbruch im Fördermonat

Erstattung der Fixkosten für den Fördermonat

Mehr als 70%

90 % (bisher 80%)

Zwischen 50% und 70%

60% (bisher 50%)

Mehr als 30% (bisher 40%)

40%

Die bisherigen Fördergrenzen von 9.000 € bzw. 15.000 € für kleine und mittelständische Unternehmen werden ersatzlos gestrichen.

Personalkostenpauschale

Die Personalkostenpauschale wurde angehoben.
Personalaufwendungen, welche nicht durch Kurzarbeitergeld erfasst sind, können zukünftig mit 20% der beantragten Fixkosten für den Fördermonat berücksichtigt werden.

Schlussabrechnung

Nach dem Vorliegen der tatsächlichen Umsatzzahlen und den Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 müssen die Daten, wie auch in der ersten Phase, an die zuständigen Behörden gemeldet werden. Anders als in der 1. Phase der Überbrückungshilfe kann es in der zweiten Phase, bei Abweichungen zu Gunsten des Antragsstellers auch zu nachträglichen Erstattungen kommen.
Die Pflicht zur Rückzahlung der zu viel erhaltenden Förderung bleibt weiterhin bestehen.

Antragstellung

Wie bereits in der ersten Phase des Hilfsprogramms, wird auch die verlängerte Überbrückungshilfe in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet. Die Antragstellung erfolgt auch hier über einen „prüfenden Dritten“.
Eine Antragstellung durch den Unternehmer oder Soloselbstständigen ist weiterhin ausgeschlossen.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen und der Antragsstellung weiter.
Sie können uns hierfür jederzeit kontaktieren.

Stand: 06.10.2020

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