2020-10-20 17:45
von abs
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Corona: Überbrückungshilfe zweite Phase

Corona: Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2. Phase (Monate September 2020 bis Dezember 2020)

Ziel des Programms

Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler.

Anträge auf Überbrückungshilfe können ab sofort bis 31.12.2020 gestellt werden.
Wie schon in der ersten Phase der Überbrückungshilfe, müssen die Anträge zwingend mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers eingereicht und überprüft werden. Die Kosten für die Antragsstellung auf Überbrückungshilfe fließen in die Berechnung der Fördersumme ein und werden bis zu 90% erstattet.

Antragsvoraussetzungen

Anträge auf Überbrückungshilfe können Unternehmen und Organisationen aller Wirtschaftszweige und Branchen, sowie Soloselbstständige und Freiberufler stellen, die entweder

  • Einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten haben, oder
  • Einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% in den Monate April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum erlitten haben.

Auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen (z.B. Jugendherbergen, Berufsbildungsstätten) welche dauerhaft am Markt tätig sind, können Anträge auf Überbrückungshilfe stellen.

Weiterhin nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Freiberufler, Soloselbstständige die u.a.

  • erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden
  • ihre Tätigkeit im Nebenerwerb ausüben
  • sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben

Höhe der Förderung

Anträge für die zweite Phase der Corona Überbrückungshilfe können für maximal 4 Monate (September bis Dezember 2020) gestellt werden. Die Förderhöhe ist von den erwarteten Umsatzeinbrüchen im Förderzeitraum im Vergleich zum Vorjahreszeitraum abhängig.

Die Förderhöhen der 2. Phase der Überbrückungshilfe haben wir nachfolgend für Sie aufgeführt. 

Umsatzeinbruch im Fördermonat
im Vergleich zum Vorjahr

Erstattung der förderfähigen
Fixkosten für den Fördermonat

 

mehr als 70%

90 % 

zwischen 50% und 70%

60%

zwischen 30%  und 50%

40%

Förderfähige Kosten

Die Überbrückungshilfen werden für im Förderzeitraum anfallende betriebliche Fixkosten gewährt. Die fortlaufenden Fixkosten müssen vor dem 01.09.2020 vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt sein. Des Weiteren dürfen die Fixkosten nicht einseitig veränderbar sein.

Zu den förderfähigen Fixkosten zählen u.a.

  • Mieten und Pachten für Geschäftsräume oder Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen.
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn diese bereits 2019 in der Steuererklärung abgesetzt wurden
  • Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  • Leasingraten
  • Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen und Wartungen
  • Ausgaben für Strom, Gas, Wasser
  • Grundsteuern, KfZ-Steuer, andere regelmäßig in fixer Höhe anfallende Steuern
  • Versicherungen und Lizenzgebühren
  • IHK Beiträge und andere Mitgliedsbeiträge
  • Fortlaufende Kosten für externe Dienstleister (z.B. Lohnbuchhaltung, Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss)
  • Kosten für Rechtsanwälte oder Steuerberater für die Beantragung der Corona Überbrückungshilfe
  • Personalaufwendungen, insoweit diese nicht über Kurzarbeitergeld abgedeckt sind.

Nicht förderfähig sind u.a.

  • Private Versicherungen
  • Kosten für Privaträume
  • Tilgungsraten
  • Ausgaben für Renovierungen oder Umbaumaßnahmen
  • Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung
  • Kosten für freie Mitarbeiter, die auf Rechnung arbeiten
  • Wareneinsatz
  • Treibstoffkosten

Unternehmerlohn in Baden-Württemberg

Ein fiktiver oder kalkulatorischer Unternehmerlohn wird im Bundesprogramm der Überbrückungshilfe nicht gewährt.
Das Land Baden-Württemberg gewährt jedoch einen fiktiven Unternehmerlohn in folgender Höhe

Umsatzeinbruch im Fördermonat
im Vergleich zum Vorjahr

Festbeträge 
fiktiver Unternehmerlohhn

mehr als 70%

1,180 Euro

zwischen 50% und 70%

830 Euro

zwischen 30%  und 50%

590 Euro

 

Falls Sie die Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen möchten, würden wir uns freuen, Sie hierbei unterstützen zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne. 
Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung steht das Team der ABS STEUERBERATUNG RAG mbH Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. (Kontakt)

Stand: 21.10.2020

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