2020-03-24 12:48
von abs
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Soforthilfe Baden Württemberg

Coronavirus - Soforthilfe Baden-Württemberg

 

Das Land Baden-Württemberg hat Details zur Soforthilfe bekannt gegeben, welche voraussichtlich ab Mittwoch 25.03.2020 beantragt werden kann.
Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden oder massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht zurückzuzahlenden Zuschuss unterstützt.

Der vollelektronische Antragsprozess soll bis voraussichtlich Mittwochabend (25.03.2020) eingerichtet sein.

Gegenstand der Förderung - Was wird gefördert?

Den Unternehmen soll bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und bei der Überbrückung von Liquiditätsengpässen (z.B. für laufende Betriebskosten, Leasingraten, etc.) mit einem Zuschuss geholfen werden.
Umsatzeinbußen und Liquiditätsengpässen die vor dem 11.03.2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.

Art und Umfang der Förderung - Wie wird gefördert?

Die Soforthilfe erfolgt als einmaliger Zuschuss. Dieser ist nicht zurückzuzahlen. Der Zuschuss ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt und beträgt bis zu:

  • 9.000 € für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
  • 15.000 € für drei Monate für antragsberechtigte Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
  • 30.000 € für drei Monate für antragsberechtigte Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten

Die Förderung entspricht den unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandenen Umsatzeinbußen oder Liquiditätsengpässen, maximal jedoch den oben aufgeführten Förderbeträgen.
Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder zustehende Versicherungsleistungen wegen Betriebsschließung, sowie Kurzarbeitergeld für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Eine Kumulierung mit sonstigen staatlichen (Bund) oder europäischen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar aufgrund der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbußen ist im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben insoweit möglich, als der Liquiditätsengpass oder die Umsatzeinbußen trotz dieser Hilfen weiterhin oder wieder besteht.

Bei der Zahl der Beschäftigten werden Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag und Mitarbeiter im Mutterschafts- oder Elternurlaub nicht berücksichtigt.

Antragsberechtigte – Wer wird gefördert?

Anträge auf Soforthilfe können von gewerblichen und sozialen Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörigen der freien Berufe und Künstler mit bis zu 50 Beschäftigten gestellt werden. Der Hauptsitz des Antragsstellers muss in Baden-Württemberg liegen.

Kleinstunternehmen und Soloselbstständige mit unter fünf Beschäftigten sind nur antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommen des Haushaltes bestreiten.

Anträge dürfen nur gestellt werden, falls noch keine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes für eine in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehenden Betriebsstätte beantragt wurde.

Was ist eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage?

Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt

Rechenbeispiel: 

durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro;
aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro

und/ oder

der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde.
Dies gilt auch für in diesen Betrieben arbeitende Selbständige

und

die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. 
Bei Personengesellschaften kann zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Mitgliedsnummer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer (falls Kammermitglied)
  • L-Bank Kundennummer (falls vorhanden)
  • Handelsregisternummer (soweit vorhanden)
  • Umsatzsteuer-ID (ersatzweise Steuernummer)
  • Betriebliche Bankverbindung
  • Informationen über ggf. bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen
  • Info zu weiteren staatlichen Hilfen, die Sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erhalten
  • Berechnung Liquiditätsengpasses (auf drei Monate)
  • Beschäftigtenanzahl (ohne Auszubildende und Mitarbeiter in Eltern- oder Mutterschaftsurlaub)

 

Brauchen Sie Hilfe bei Ihrem Antrag? Haben Sie weitere Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.  Kontakt

 

(Stand: 24.03.2020)

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Die Informationen dienen lediglich der Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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