Corona: Novemberhilfe - Finanzielle Hilfen für Lockdown
Corona: Novemberhilfe Finanzielle Hilfe für betroffene Unternehmen
Rahmenbedingungen für die Novemberhilfe
Die Bundesregierung hat am 05.11.2020 erste grundsätzliche Rahmenbedingungen zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe für vom Lockdown im November betroffenen Unternehmen bekannt gegeben.
Diese Hilfe, auch "Novemberhilfe" genannt, richtet sich in erste Linie an diejenigen Unternehmen (z.B. Gastronomie, Nagelstudios, Massagestudios etc.), welche ihren Geschäftsbetrieb im November aufgrund der Corona Maßnahmen einstellen müssen bzw. indirekt von dieser Schließung betroffen sind.
Antragsberechtigung
Indirekt ist ein Unternehmen betroffen, wenn es nachweislich und regelmäßig 80 Prozent seines Umsatzes mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen
Hotels zählen zu den direkt betroffenen Unternehmen
Höhe der Zuschüsse
Die Novemberhilfe gewährt Zuschüsse je Woche der Schließungen in Höhe von bis zu 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. In der Höhe sind Zuschüsse auf 1 Mio. Euro begrenzt.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Wochenumsatz des Jahres 2019 zugrunde legen.
Anrechnung anderer staatlicher Leistungen auf die Novemberhilfe
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, müssen angerechnet werden.
Dies sind z.B. Kurzarbeitergeld und Leistungen aus der Überbrückungshilfe 2.
Umsätze trotz Schließung
Werden im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt, werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent der Vergleichsumsätze 2019 nicht angerechnet.
Sonderregelung für Außer-Haus-Verkauf / Take-Away
Für Restaurants welche Außer-Haus-Verkauf / Take-Away anbieten gibt es eine Sonderregelung.
Die 75 Prozent Umsatzerstattung wird hier auf diejenigen Umsätze begrenzt, die im Vergleichszeitraum 2019 dem vollen Mehrwertsteuersatz (19%) unterlagen.
Dies sind also die im Restaurant verzehrten Speisen und Getränke. Die Umsätze 2019 für den Außer-Haus-Verkauf werden somit herausgerechnet.
Im Gegenzug werden die Umsätze des Außer-Haus-Verkaufs während des Lockdowns im November 2020 nicht bei der Umsatzanrechnung für die Novemberhilfe berücksichtigt.
Wann, wo und durch wen können die Anträge auf Novemberhilfe gestellt werden?
Die Anträge in den nächsten Wochen können ab der letzten Novemberwoche über die Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Ab der letzten Novemberwoche sollen Anträge auf Auszahlung von Abschlagszahlungen gestellt werden können
Die Antragstellung hat durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer zu erfolgen.
Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können ihren Antrag direkt, unter besonderen Identifizierungspflichten, stellen. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat.
Dies gilt nicht, wenn der Soloselbstständige bereits Überbrückungshilfe beantragt hat. In diesem Fall kann der Antrag auf Novemberhilfe ausschließlich über einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden.
Abschlagszahlungen
Die zuständigen Ministerien haben sich darauf geeinigt, dass es Abschlagszahlungen geben soll.
Soloselbstständige sollen eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 € erhalten. Andere Unternehmen erhalten Abschlagszahlungen bis zu 10.000 €.
Anträge auf Auszahlung der Abschläge sollen in der letzten Novemberwoche gestellt werden können.
Die Auszahlungen der Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe sollen ab Ende November erfolgen.
Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung steht das Team der ABS STEUERBERATUNG RAG mbH Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. (Kontakt)
Stand: 24.11.2020
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