2021-03-25 14:24
von abs
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Homeoffice während Corona

Homeoffice während Corona

Arbeiten im Homeoffice ist während der Corona-Pandemie für viele Arbeitnehmer Alltag geworden. Für die betroffenen Arbeitnehmer stellen sich zahlreiche Fragen zu den steuerlichen Auswirkungen der Arbeit im Homeoffice.

Homeoffice steuerlich geltend machen

Die Kosten, die aufgrund der Arbeit zu Hause im Homeoffice entstanden sind, können unter bestimmten Voraussetzungen in der Einkommensteuererklärung steuerlich geltend gemacht werden.

Häusliches Arbeitszimmer

Wenn Sie sich zu Hause ein eigenes Arbeitszimmer eingerichtet haben, können Sie alle Kosten die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallen, als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Das Arbeitszimmer wird jedoch nur unter den folgenden Voraussetzungen steuerlich anerkannt:

  • Es muss sich um einen separaten, geschlossenen Raum handeln, der in Ihre häusliche Sphäre eingebunden ist. Durchgangszimmer o.ä. können damit kein häusliches Arbeitszimmer sein.
  • Das Arbeitszimmer muss zu mindestens 90 Prozent für berufliche Zwecke genutzt werden. Dabei dürfen sich auch keine privaten Gegenstände in dem Zimmer befinden.
  • Es steht Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Dies ist derzeit vor allem in den Fällen zu bejahen, in denen der Arbeitgeber das Bürogebäude wegen des Corona-Virus schließt oder Homeoffice verpflichtend einführt.

Tipp: Als Nachweis empfehlen wir eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der hervorgeht, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt oder für einen bestimmtem Zeitraum Arbeiten im Homeoffice verpflichtend angeordnet war bzw. ist und der ursprüngliche Arbeitsplatz aufgrund der Corona-Krise nicht nutzbar ist bzw. war.

Homeoffice-Pauschale

Falls kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt und Sie Ihrer Tätigkeit z.B. an einem Schreibtisch im Wohnzimmer, im Schlafzimmer oder am Küchentisch nachgehen, kann die sog. Homeoffice-Pauschale steuerlich abgezogen werden. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 EUR für jeden Kalendertag im Homeoffice, maximal jedoch 600 EUR, d.h. für höchstens 120 Arbeitstage im Homeoffice.

Die Homeoffice-Pau­schale kann dabei für eine nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit angesetzt werden.

„Doppelte“ Homeoffice-Pauschale möglich

Die Homeoffice-Pauschale gilt pro Ehepartner. Arbeiten also beide Ehepartner im Homeoffice, ohne dass ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, kann jeder Ehepartner die Homeoffice-Pauschale für sich in Anspruch nehmen.

Hat ein Ehepartner ein Arbeitszimmer und der andere arbeitet am Esstisch, kann sowohl das Arbeitszimmer bei Vorliegen der Voraussetzungen, als auch die Homeoffice-Pauschale angesetzt werden.

 

Arbeitsmittel, Büromöbel, Telefon- und Internetkosten zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale

Beruflich bedingte Kosten für Telefon und Internet können neben der Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Auch Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z.B. Büromaterial, Fachliteratur oder einen Laptop können wie bisher steuerlich abgesetzt werden. Diese Kosten sind nicht mit der Homeoffice-Pauschale abgegolten.

Anschaffungen von Büromöbeln für die Arbeit im Homeoffice können weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Homeoffice und Fahrtkosten

Die Aufwendungen für Wege zwischen häuslicher Wohnung und der Arbeitsstätte sind grundsätzlich mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer als sog. Entfernungspauschale berücksichtigungsfähig.

Für Zeiten der Tätigkeit im Homeoffice gilt, dass parallel zum Ansatz der Homeoffice-Pauschale für die entsprechenden Tage der Abzug der Entfernungspauschale nicht in Betracht kommt.

Wir sind Ihr kompetenter Partner, wenn es um die Anfertigung Ihrer Einkommensteuererklärung geht

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Stand: 25.03.2021

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