Einkommensteuer bei Bezug von Kurzarbeitergeld
Einkommensteuer bei Bezug von Kurzarbeitergeld
Im Zuge der Corona-Krise und den derzeit geltenden Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus, wird in vielen Betrieben Kurzarbeit angemeldet.
Sind Sie als Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen, stellt sich für Sie (spätestens im Jahr 2021) die Frage, wie sich der Bezug von Kurzarbeitergeld bei Ihnen persönlich steuerlich auswirkt.
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei
Das Kurzarbeitergeld ist für Sie steuerfrei, da es aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung getragen wird. Allerdings unterliegt das Kurzarbeitergeld dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt: Das bezogene Kurzarbeitergeld ans sich ist steuerfrei. Durch Hinzurechnung des Kurzarbeitergeldes erhöht sich aber Ihr persönlicher Steuersatz mit dem Sie Ihr restliches Einkommen versteuern müssen.
Die Wirkung zeigt folgendes vereinfachtes Beispiel:
Ein alleinstehender Steuerzahler erhält ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro sowie 10.000 Euro Kurzarbeitergeld. Der Durchschnittssteuersatz für das zu versteuernde Einkommen von 20.000 Euro liegt ohne Kurzarbeitergeld bei 12,38 % (2.475 Euro). Bei Anwendung des Progressionsvorbehalts wird jedoch bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes das Kurzarbeitergeld einbezogen und so getan, als ob der Steuerzahler ein Einkommen von 30.000 Euro hat. Damit beträgt der Durchschnittssteuersatz 18,24 %. Dieser errechnete höhere Steuersatz wird aber nur auf die 20.000 Euro „normales“ Einkommen angewendet (3.648 Euro). Damit entsteht eine Mehrbelastung von 1.173 Euro.
Tipp: Steuernachzahlungen einplanen
Haben Sie Kurzarbeitergeld bezogen, müssen Sie sich unter Umständen auf eine Steuernachzahlung einstellen. Dies kann auch für zusammenveranlagte Eheleute und Lebenspartner gelten. Planen Sie daher bereits frühzeitig ein, dass es zu einer Steuernachzahlung kommen kann.
Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
Beziehen Sie mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld pro Jahr, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese Pflicht gilt im Übrigen auch bei Bezug anderer Lohnersatzleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld und Steuern? Benötigen Sie Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung? Das Team der ABS STEUERBERATUNG RAG mbH in Stuttgart hilft Ihnen gerne weiter. Kontakt
Stand: 13.10.2020
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