Abgabepflicht für Einkommensteuererklärung
Abgabepflicht für Einkommensteuererklärung
Wann ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtend?
Corona – Kurzarbeitergeld: Steuererklärung kann Pflicht sein.
Bei Bezug von Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro im Jahr muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Dies gilt auch für den Bezug von Kurzarbeitergeld während Corona. Haben Sie im Jahr 2020 also mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Sonstige Lohnersatzleistungen
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gilt auch, wenn sonstige Einkünfte vorliegen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Kinderkrankengeld etc.). Auch hier gilt: liegen die Einkünfte über 410 Euro, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Corona – Kinderkrankentage
Während der Corona-Krise können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen mehr bezahlte Kinderkrankentage in Anspruch nehmen. Das Kinderkrankengeld ersetzt dabei bis zu 90% des Nettogehalts. Das Kinderkrankengeld ist zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt: Das Kinderkrankengeld wird dem Einkommen hinzugerechnet, um den individuellen Steuersatz zu ermitteln. Dadurch erhöht sich der persönliche Steuersatz. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist auch in diesen Fällen Pflicht.
Sonstige Einkünfte – ohne Lohnsteuerabzug
Liegen sonstige Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug vor, z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, und sind diese Einkünfte höher als 410 Euro, besteht ebenfalls die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Mehrere Arbeitgeber gleichzeitig
Wer innerhalb eines Jahres gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt war, also mit Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wurde oder bei Wechsel der Arbeitsstelle der eingetragene Großbuchtstabe „S“ auf der Lohnsteuerbescheinigung zu finden ist, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Verheiratete mit Steuerklassenkombination III / V oder IV mit eingetragenem Faktor
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die beide Arbeitslohn bezogen haben und die Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor gewählt haben, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Haben Sie Fragen zum Thema Steuererklärungspflicht oder benötigen Sie Unterstützung bei der Anfertigung Ihrer Einkommensteuererklärung ? – Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner in Stuttgart und bundesweit, wenn es um Ihre Einkommensteuererklärung geht.
Das Team der ABS STEUERBERATUNG RAG mbH in Stuttgart hilft Ihnen gerne weiter. Kontakt
Stand: 29.03.2021
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