2020-03-17 17:20
von abs
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Kurzarbeitergeld - Hilfe für Arbeitgeber bei Arbeitsausfall

Kurzarbeitergeld - Auf was ist bei der Beantragung zu achten?

Kurzarbeitergeld - Was ist das?

Kurzarbeitergeld wird als teilweiser Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn von der Agentur für Arbeit gezahlt. Dadurch wird der Arbeitgeber bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmern entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmer auch bei Arbeitsausfällen beschäftigen und Kündigungen werden durch das Kurzarbeitergeld vermieden.

Voraussetzungen um Kurzarbeitergeld zu bekommen.

Bei erheblichem Arbeitsausfall, d.h. wenn für 1/3 der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ein Arbeitsausfall auftritt, kann der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen. Nach neuer Gesetzeslage, welche im April 2020 in Kraft treten soll, kann Kurzarbeitergeld bereit beantragt werden, wenn 10% der beschäftigten Arbeitnehmer von Arbeitsausfall betroffen sind. Nach Aussage des zuständigen Bundesministers, soll dies rückwirkend zum 01.03.2020 gelten.

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich Kurzarbeit nicht einseitig anordnen, diese bedarf einer gesonderten Rechtsgrundlage. Diese kann zum Beispiel in

  • gesetzlichen Bestimmungen
  • einem Tarifvertrag
  • einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
  • in vertraglichen Absprachen mit dem einzelnen Arbeitnehmer 

enthalten sein.

Es muss ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall vorliegen. Dieser liegt vor, wenn er

  • auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht
    (z.B. Störung der Lieferkette, Ausbleiben von Aufträgen, Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Verfügung)
  • vorübergehend ist
  • unvermeidbar ist
  • mindestens 10% der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgeltes betroffen sind.

Des Weiteren muss ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen, welches nicht gekündigt oder aufgehoben wurde.
Und der Arbeitnehmer darf nicht vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sein.

Folgende Arbeitnehmer sind ausgeschlossen:

  • geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer die die Regelaltersgrenze erreicht haben
  • Arbeitnehmer die bereits vor Bezug des Kurzarbeitergeldes Krankengeld bezogen haben

Anzeige des Arbeitsausfalls / Antrag auf Kurzarbeit

Liegen oben aufgeführte Voraussetzungen vor, muss der Arbeitsausfall bei der zuständigen Arbeitsagentur für Arbeit angezeigt werden. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen. Dies ist auch online möglich.
Der Anzeige sind die Zustimmung der Arbeitnehmer zur Kurzarbeit, bei Vorhandensein eines Betriebsrates die Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit beizufügen.

Stimmt die Agentur für Arbeit dem Antrag auf Kurzarbeitergeld zu, muss das Kurzarbeitergeld für jeden Anspruchszeitraum (Kalendermonat) gesondert beantragt werden.
Diese Anträge erstellen wir für Sie im Rahmen der Lohnabrechnung.

(Stand: 19.03.2020)

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Die Informationen dienen lediglich der Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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