Absenkung der Umsatzsteuer in der Zeit vom 01.Juli 2020 bis 31. Dezember 2020
Absenkung der Umsatzsteuer in der Zeit vom 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020
Praktische Hinweise
Für welche Umsätze gilt die Mehrwertsteuersenkung?
Für Umsätze, die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt werden. Entscheidend für die Abgrenzung ist der Ausführungs- bzw. Leistungszeitpunkt.
Wann ist eine Leistung umsatzsteuerlich ausgeführt?
Die Umsatzsteuer entsteht für den Ausgangsumsatz grundsätzlich, wenn die Leistung erbracht ist.
Hinsichtlich des Ausführungs- bzw. Leistungszeitpunkts ist zu unterscheiden:
Lieferungen | die Leistung (Lieferung) ist zu dem Zeitpunkt ausgeführt, zu dem der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Bei bewegten Lieferungen kommt es auf den Beginn der Lieferung an. |
Sonstige Leistungen |
die Leistung ist im Zeitpunkt der Vollendung der Leistung ausgeführt. Bei Dauerleistungen ist dies am Ende des Leistungsabschnitts. |
Der Zeitpunkt der Steuerentstehung bestimmt den anzuwendenden Steuersatz.
Wenn eine Leistung im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 erbracht wird und die Leistung so als am 31. Dezember 2020 ausgeführt gilt, ist der gesenkte Steuersatz maßgebend. Dies gilt auch, wenn Leistungsbeginn für eine Werkleistung oder Dienstleistung bereits vor dem 1. Juli 2020 ist, die Leistung jedoch bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt wird.
Für Leistungen, die ab dem 1. Juli 2020 beauftragt werden und beginnen, die aber erst nach dem 31. Dezember beendet werden, ist dagegen der in 2021 geltende Steuersatz maßgeblich.
Tipp: Da davon auszugehen ist, dass die korrekte Anwendung der Umsatzsteuersätze Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung in späteren Betriebsprüfungen sein wird, ist dringend zu empfehlen, das korrekte Liefer- bzw. Leistungsdatum sauber zu dokumentieren, z.B. über ein ordnungsgemäß ausgefülltes Übergabeprotokoll, einen quittierten Lieferschein, Versandprotokolle o.ä..
Das Datum der Rechnungstellung hat grundsätzlich keine Bedeutung für die Steuerentstehung.
Das bedeutet, dass die Höhe und der Ausweis der Umsatzsteuer sind unabhängig von dem Datum der Rechnungstellung. Auch für eine bis zum 30.06.2020 erbrachte Leistung ist daher mit 19% abzurechnen, auch wenn die Rechnungsstellung erst im Juli 2020 erfolgt.
Welche Besonderheiten gelten bei Anzahlungen?
Umsatzsteuer entsteht im Zeitpunkt der Vereinnahmung!
In den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts (z. B. Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen) vor Ausführung der Leistung oder Teilleistung gezahlt wird, entsteht die Steuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Leistungsausführung zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020
Der gesenkte Steuersatz ist auch auf ab Juli 2020 vereinnahmte Abschlagszahlungen anzuwenden, wenn die Leistung im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ausgeführt wird. Das heißt, dass sowohl auf die Anzahlung als auch auf Beträge in der Schlussrechnung der geänderte Steuersatz (16% bzw. 5%) anzuwenden ist.
Bei noch im Juni 2020 neu ausgestellten Abschlagsrechnungen kann nach dem neuen BMF-Entwurfsschreiben, einheitlich für den gesamten Leistungszeitraum bereits mit dem geänderten Steuersatz (16% oder 5%) abgerechnet werden.
Bereits in der Vergangenheit ausgestellte Rechnungen über die Abschlagszahlungen waren zwar im damaligen Zeitpunkt mit einem Steuersatz von 19% bzw. 7% richtig ausgestellt (z. B. eine Abschlagsrechnung im Mai 2020 und tatsächliche Leistungserbringung im Juli 2020). Jedoch ist im Zeitpunkt der Leistungserbringung der Steuersatz von 16% bzw. 5% anzuwenden.
Die Abschlagsrechnung ist daher in einer Schlussrechnung zu korrigieren, in der die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung/Teilleistung nach den ab 1. Juli 2020 geltenden Steuersätzen (16% bzw. 5%) ausgewiesen wird. In der Schlussrechnung sind sowohl die Anzahlung als auch etwaige Schlussbeträge mit dem gesenkten Steuersatz (16% bzw. 5%) auszuweisen. Die Berichtigung erfolgt im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung 2020, allerdings erst für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt wurde.
Leistungsausführung zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 31. Januar 2021
Endet der Leistungszeitraum nach dem 31. Dezember 2020 (z. B. im Januar 2021), erfolgte eine Anzahlung jedoch vor Absenkung der Umsatzsteuer (z.B. im Juni 2020) ist der Abschlag mit einem Steuersatz von 19% abzurechnen. Die Leistung wird mit Ablauf des Leistungszeitraums am 31. Januar 2021 erbracht. Es ist davon auszugehen, dass am 31. Januar 2021 ebenfalls wieder der Steuersatz von 19% Anwendung findet, so dass sich die Steuersatzsenkung nicht auswirkt. Die Schlussrechnung ist mit 19% zu stellen.
Leistungsausführung zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Januar 2021
Die Leistung wird also mit Ablauf des Leistungszeitraums am 30. Januar 2021 erbracht. Es ist davon auszugehen, dass am 31. Januar 2021 wieder der Steuersatz von 19% Anwendung findet. Die Abschlagsrechnung ist in diesem Fall mit einem Steuersatz von 16% auszustellen. Diese Abschlagsrechnung ist dann durch eine End-/Schlussrechnung zu korrigieren.
In der Schlussrechnung ist für die vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten und mit 16% abgerechneten Teilentgelte die geschuldete weitere Umsatzsteuer (drei Prozentpunkte) zusätzlich anzugeben. Die weitere Umsatzsteuer, die auf die als Abschlag im Voraus vereinnahmten, mit 16% abgerechneten Teilentgelte entfällt, ist in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum Januar 2021 anzumelden und zu entrichten, da im, Januar 2021 die Leistung ausgeführt worden ist.
Der Vorsteuerabzug kann vom Leistungsempfänger beansprucht werden, sobald die Leistung ausgeführt ist und die Schlussrechnung vorliegt.
Überblick:
Leistungszeitraum | Anzahlung | Anzuwendender Steuersatz |
---|---|---|
(Teil-)Leistungserbringung bis 30.06.2020 | unerheblich | Regelsteuersatz 19% bzw. ermäßigter Steuersatz 7% |
(Teil-)Leistungserbringung zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 | Keine Anzahlung vor dem 01.07.2020 | Regelsteuersatz 16% bzw. ermäßigter Steuersatz 5% |
(Teil-)Leistungserbringung zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 | Anzahlung bereits vor dem 01.07.2020 | Anzahlung (vor dem 01.07.) wird mit 19% bzw. 7% versteuert; bei Ausführung der Leistung im Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 erfolgt eine Entlastung mit 3% bzw. 2% |
(Teil-)Leistungserbringung nach dem 31.12.2021 | Keine Anzahlung vor dem 01.01.2021 |
Regelsteuersatz 19% bzw. ermäßigter Steuersatz 7% |
(Teil-)Leistungserbringung nach dem 31.12.2020 | Anzahlung im Zeitraum zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 |
Anzahlungen können mit 16% bzw. 5% besteuert werden; bei Ausführung der Leistung ab 2021 hat eine Nachversteuerung mit 3% bzw. 2 % zu erfolgen |
Welche Besonderheiten gelten bei Dauerleistungen (z. B. Vermietung/Leasing, Wartungsverträgen)?
Bei Dauerleistungen (z.B. Mietverträge, Leasingverträge, etc.) muss unterschieden werden, ob Teilleistungen oder eine einheitliche Leistung erbracht wird.
Teilleistungen liegen nur dann vor, wenn es sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handelt, eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung in Teilleistungen vorliegt und die Teilleistungen gesondert abgenommen und abgerechnet werden.
Die Bauwirtschaft führt Werklieferungen und Werkleistungen im Allgemeinen nicht in Teilleistungen, sondern als einheitliche Leistungen aus, auch wenn vor Ausführung der Leistung regelmäßig Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen geleistet werden, die dann zur früheren Entstehung der Steuer führen (vgl. oben).
Monatliche Miet-/ und Leasingzahlungen sind in aller Regel Teilleistungen.
Handelt es sich um Teilleistungen, unterliegen die bis zum 30.06.2020 ausgeführten Teilleistungen dem aktuellen Umsatzsteuersatz von 19% bzw. 7%. Für alle Teilleistungen, die in der Zeit zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 ausgeführt werden, ist der herabgesetzte Steuersatz anzuwenden.
Erstreckt sich der (Teil-)Leistungszeitraum auf einen Zeitabschnitt, der vor der Senkung des Steuersatzes beginnt und danach endet, so gilt die (Teil-)Leistung zum Ablauf des Zeitraums ausgeführt. Dies ist dann ein Zeitpunkt, zu dem bereits der neue Steuersatz gilt. Erstreckt sich der Leistungszeitraum z. B. vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2020, dann ist für diese Dienstleistung also vollständig der gesenkte Steuersatz abzurechnen.
Bei Dauerleistungen werden häufig sogenannte Dauerrechnungen ausgestellt oder der Vertrag selbst gilt als Rechnung. In diesem Fall ist eine Anpassung und Korrektur der Abrechnungen (Verträge, Dauerrechnungen) vorzunehmen. Anderenfalls wird die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer geschuldet (§ 14c Abs. 1 UStG).
Umsatzsteuersenkung – was ist zu tun?
- Programme zur Rechnungsschreibung sind auf die neuen Steuersätze umzustellen. Sprechen Sie hier ggf. direkt den Anbieter Ihrer Software an.
- Sämtliche Kassensysteme sind auf die neuen Steuersätze umzustellen. Sprechen Sie hier ggf. direkt den Anbieter Ihres Kassensystems an.
- In der Buchhaltung werden neue Konten benötigt.
- Bei der Eingangsrechnungskontrolle muss verstärkt auf die ausgewiesene Umsatzsteuer geachtet werden.
- Dauerrechnungen (Miete, Pacht, etc.) müssen ggf. aktualisiert werden.
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[Stand: 18.06.2020]
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