Steuerfreie Arbeitgeber-Inflationsausgleichsprämie beschlossen
Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Am 28. September 2022 hat die Bundesregierung die Steuerbefreiung von freiwillig gezahlten Inflationsausgleichssonderzahlungen durch Arbeitgeber von bis zu 3.000 Euro beschlossen.
Durch diese Regelung sollen Arbeitgeber steuerfrei und sozialversicherungsfrei Leistungen zur Abmilderung der Inflation (sog. Inflationsausgleichsprämie) an ihre Arbeitnehmer gewähren können. Es soll sich um einen steuerlichen Freibetrag handeln, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden.
Diese Neuregelung soll für freiwillige Zahlungen des Arbeitgeber gelten, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum nach Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Diese Zahlungen des Arbeitgebers sollen bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich sein. Die Inflationsausgleichsprämie soll auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden können.
Es werden keine besonderen Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Preissteigerungen und Leistung gestellt. Es soll genügen, dass der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in einer beliebigen Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Inflation steht. Dies kann z.B. durch einen entsprechenden Hinweis auf der Überweisung im Rahmen der Lohnabrechnung erfolgen.
Es soll sichergestellt werden, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II (z.B. Arbeitslosengeld II) nicht als Einkommen berücksichtigt wird.
Das Gesetz soll am 30.09.2022 vom Bundestag beschlossen werden. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.
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Stand: 29.09.2022
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